217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KGeoIG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
1. die Haltung und Veröffentlichung der Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten des Kantons;
2. subsidiär die Zuständigkeit zur Erhebung und Nachführung dieser Daten;
3. die Erhebung, Verwaltung und Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung sowie die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
4. die Führung des Leitungskatasters.