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Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KGeoIG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

1. die Haltung und Veröffentlichung der Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten des Kantons;

2. subsidiär die Zuständigkeit zur Erhebung und Nachführung dieser Daten;

3. die Erhebung, Verwaltung und Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung sowie die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

4. die Führung des Leitungskatasters.

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