217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Departement
Amtliche Vermessung - Zuständigkeiten
Art. 18 KGeoIG · Departement
1. Das Departement ist zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder der Nomenklaturkommission;
b) die Behandlung von Einsprachen im Rahmen der Vermarkung, Vermessung und Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen;
c) weitere ihm durch die Regierung zugewiesene Aufgaben.