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Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Departement

Amtliche Vermessung - Zuständigkeiten
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Art. 18 KGeoIG · Departement

1. Das Departement ist zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder der Nomenklaturkommission;

b) die Behandlung von Einsprachen im Rahmen der Vermarkung, Vermessung und Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen;

c) weitere ihm durch die Regierung zugewiesene Aufgaben.

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