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Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Regierung

Amtliche Vermessung - Zuständigkeiten
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Art. 17 KGeoIG · Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für

a) den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarungen mit dem Bund;

b) die Festsetzung langfristiger Vermessungsprogramme;

c) die Festsetzung der Kantonsbeiträge an die Arbeiten der amtlichen Vermessung;

d) die Genehmigung der amtlichen Vermessung;

e) die Festlegung des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens;

f) die Festsetzung und Genehmigung der Kantonsgrenzen.

2. Die Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sind endgültig.

3. Sie kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies rechtfertigt.

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