217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Regierung
Amtliche Vermessung - Zuständigkeiten
Art. 17 KGeoIG · Regierung
1. Die Regierung ist zuständig für
a) den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarungen mit dem Bund;
b) die Festsetzung langfristiger Vermessungsprogramme;
c) die Festsetzung der Kantonsbeiträge an die Arbeiten der amtlichen Vermessung;
d) die Genehmigung der amtlichen Vermessung;
e) die Festlegung des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens;
f) die Festsetzung und Genehmigung der Kantonsgrenzen.
2. Die Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sind endgültig.
3. Sie kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies rechtfertigt.