217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 15 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Einsichtnahme
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Einsichtnahme und Abgabe von Geodaten
Art. 15 KGeoIG · Einsichtnahme
1. Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos eingesehen werden.