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Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Austausch unter Behörden

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Einsichtnahme und Abgabe von Geodaten
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Art. 14 KGeoIG · Austausch unter Behörden

1. Die Behörden des Kantons, der Regionen und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.

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