217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Austausch unter Behörden
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Einsichtnahme und Abgabe von Geodaten
Art. 14 KGeoIG · Austausch unter Behörden
1. Die Behörden des Kantons, der Regionen und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.