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Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
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Art. 13 KGeoIG · Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen

1. Die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind berechtigt, Daten der amtlichen Vermessung aus ihren Nachführungsgemeinden abzugeben.

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