217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
Art. 13 KGeoIG · Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen
1. Die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind berechtigt, Daten der amtlichen Vermessung aus ihren Nachführungsgemeinden abzugeben.