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Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kommunale Geodatendrehscheiben

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
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Art. 12 KGeoIG · Kommunale Geodatendrehscheiben

1. Die Gemeinden können eigene Geodatendrehscheiben mit Geodaten betreiben oder betreiben lassen, welche Daten über ihr Gebiet abgeben können.

2. Sofern sie Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts enthalten, haben diese bezüglich Aktualität und Qualität denjenigen auf der kantonalen Datendrehscheibe zu entsprechen. Die Regierung kann Ausnahmen hiervon vorsehen.

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