217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Auslagerung und Zusammenarbeit
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
Art. 11 KGeoIG · Auslagerung und Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann den Betrieb der kantonalen Geodatendrehscheibe ganz oder teilweise Dritten übertragen oder mit diesen bezüglich Veröffentlichung und Abgabe von Geodaten zusammenarbeiten.
2. Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.