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Art. 10 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Geodatendrehscheibe

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
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Art. 10 KGeoIG · Kantonale Geodatendrehscheibe

1. Der Kanton betreibt eine Geodatendrehscheibe, welche zumindest die Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts für sein Gebiet zur Verfügung stellt.

2. Sie ist zentrale Abgabestelle im Kanton.

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