217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KGeoIG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.