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Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KGeoIG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

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