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Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Mehrere Rechtsgeschäfte

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Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Mehrere Rechtsgeschäfte

1. Mehrere in einem Vertrag enthaltene Rechtsgeschäfte, die verschiedene Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen und Löschungen erfordern, sind als separate Grundbuchgeschäfte zu behandeln.

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