217.200
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Mehrere Rechtsgeschäfte
Bemessungsgrundlagen
Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Mehrere Rechtsgeschäfte
1. Mehrere in einem Vertrag enthaltene Rechtsgeschäfte, die verschiedene Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen und Löschungen erfordern, sind als separate Grundbuchgeschäfte zu behandeln.