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Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Beschwerde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Beschwerde

1. Beschwerden gegen Rechnungsverfügungen betreffend Grundbuchgebühren sind innert 30 Tagen an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zu richten.

2. Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

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