217.200
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Zahlungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Zahlungspflicht
1. Wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, schulden sie die Gebühren solidarisch.
2. Für Eintragungen, die von Amtsstellen angeordnet werden, sind die Gebühren vom Eigentümer zu erheben.