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Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Zahlungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Zahlungspflicht

1. Wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, schulden sie die Gebühren solidarisch.

2. Für Eintragungen, die von Amtsstellen angeordnet werden, sind die Gebühren vom Eigentümer zu erheben.

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