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Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Gebührenfreiheit, Reduktion, Erlass

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Gebührenfreiheit, Reduktion, Erlass

1. Berichte an vorgesetzte Amtsstellen sind gebührenfrei zu erstatten.

2. Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

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