217.200
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Gebührenfreiheit, Reduktion, Erlass
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Gebührenfreiheit, Reduktion, Erlass
1. Berichte an vorgesetzte Amtsstellen sind gebührenfrei zu erstatten.
2. Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.