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Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Verweis auf Gebührenverordnung, Verfügung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Verweis auf Gebührenverordnung, Verfügung

1. In den Gebührenrechnungen ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.

2. Der Grundbuchverwalter kann seine Gebührenrechnungen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen.

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