217.200
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Verweis auf Gebührenverordnung, Verfügung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Verweis auf Gebührenverordnung, Verfügung
1. In den Gebührenrechnungen ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.
2. Der Grundbuchverwalter kann seine Gebührenrechnungen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen.