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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Sicherstellung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Sicherstellung

1. Der Grundbuchverwalter kann zur Sicherstellung seiner Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen.

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