217.200
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Sicherstellung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Sicherstellung
1. Der Grundbuchverwalter kann zur Sicherstellung seiner Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen.