217.200
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Grundbuchkreise
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Grundbuchkreise
1. Jeder Grundbuchkreis ist buchführungspflichtig.
2. Die Gebühren fallen den Grundbuchkreisen zu. Betrifft ein Rechtsgeschäft mehrere Grundbuchkreise, wird die Gebühr getrennt nach Absprache unter den Grundbuchverwaltern berechnet.
3. Die Grundbuchkreise können die Grundbuchverwalter fest besolden oder ihnen als Entgelt für ihre Amtshandlungen die Gebühren überlassen (Sportelnsystem).
4. Übersteigen die Gebühren für das Errichten, für die öffentliche Beurkundung und für die Eintragung eines Grundbuchgeschäftes zusammen den Betrag von 1000 Franken, so hat der im Sportelnsystem tätige Grundbuchverwalter den Mehrbetrag dem Grundbuchkreis zu erstatten.