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Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Andere Bemühungen

Gebührenansätze
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Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Andere Bemühungen

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a) * Auszug aus dem elektronischen Auskunftsportal (Grundbuchgebühr exklusive externe Transaktionskosten)

1. Basisauszug Fr. 2.-

2. Erweiterter Auszug Fr. 5.-

3. Elektronisch beglaubigter Auszug Fr. 50.-

4. Grundbuchauszug in Papierform je Seite Fr. 25.- (Minimum Fr. 50.-)

a)' * Auszug in Form einer Fotokopie des Hauptbuchblattes aus dem Papier-Grundbuch

1. erste Seite Fr. 25.-

2. jede weitere Seite Fr. 5.-

3. Minimum Fr. 50.-

b) Handänderungsanzeige

1. Erste Anzeige Fr. 30.-

2. jede weitere Anzeige Fr. 15.-

c) Nachführen von Schuldbriefen (inkl. Neuausstellung)

1. Minimum Fr. 20.-

2. Maximum Fr. 100.-

d) Abweisung einer Grundbuchanmelung, Zeitaufwand für zur Prüfung entgegengenommene Entwürfe sowie Zeitaufwand für Auskünfte, Nachforschungen und Verrichtungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind: gemäss dem für die 20. Gehaltsklasse festgelegten kantonalen Verrechungsansatz pro Stunde

e) Porto, Telefonauslagen, Büralkosten, sowie Fahrspesen (letztere gemäss kantonalen Entschädigungsansätzen): werden gesondert berechnet

f) Korrespondenz: gemäss Stundenansatz (Art. 18 lit. d)

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