Art. 11 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Errichten 1. Im Allgemeinen
Art. 11 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Errichten 1. Im Allgemeinen
1. Für das Errichten nicht beurkundungspflichtiger Dokumente sind, soweit nachstehend keine besonderen Ansätze festgelegt werden und unter Vorbehalt von Absatz 2, die gleichen Gebühren wie für den grundbuchlichen Vollzug der darin begründeten Rechte zu erheben. Die Minimalgebühr in diesen Fällen beträgt 100 Franken.
2. Sind nachstehend keine besonderen Ansätze festgelegt und bestimmen sich die entsprechenden Eintragungsgebühren nach der Anzahl vorzunehmender Buchungen, ist die Gebühr für das Errichten der erforderlichen schriftlichen Dokumente nach Artikel 10 zu erheben.
3. Gelangt ein fertig vorbereitetes Geschäft nicht zur Unterzeichnung, so ist die für das Verfassen des Geschäfts vorgesehene Gebühr beim Auftraggeber in Rechnung zu stellen.