217.200
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Bemessung nach Zeitaufwand
Bemessungsgrundlagen
Art. 10 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Bemessung nach Zeitaufwand
1. Fehlt in dieser Verordnung ein Gebührenansatz, so werden die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach der aufgewendeten Zeit (Art. 18 lit. d) und der Bedeutung des Geschäfts beim Auftraggeber erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken.