Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.200 CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Bemessung nach Zeitaufwand

Bemessungsgrundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Bemessung nach Zeitaufwand

1. Fehlt in dieser Verordnung ein Gebührenansatz, so werden die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach der aufgewendeten Zeit (Art. 18 lit. d) und der Bedeutung des Geschäfts beim Auftraggeber erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken.

← Art. 9 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter Anwendungsbereich Art. 11 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →