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Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter · Anwendungsbereich

1. Für die Eintragung in das Grundbuch sowie für weitere Dienstleistungen und Aufwendungen erheben die Grundbuchämter Gebühren.

2. Die Gebühren für die Amtsverrichtungen des Grundbuchverwalters als Notariatsperson richten sich nach der Verordnung über die Notariatsgebühren.

Anwendungsbereich Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter →

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