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Art. 9 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Grundbuchführung
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Art. 9 KGBV · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Die Fachstelle erstellt eine Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen und des kommunalen Rechts nach Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und teilt diese dem Bund mit.

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