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Art. 8 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Entkräftete Pfandtitel

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Art. 8 KGBV · Entkräftete Pfandtitel

1. Verlangt nach der Entkräftung die berechtigte Person nicht die Aushändigung des Pfandtitels, wird dieser beim Beleg der Löschung des Pfandrechts aufbewahrt.

2. Entkräftete Pfandtitel können nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entkräftung vernichtet werden.

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