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Art. 7 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Sprache der Grundbuchanmeldung

Grundbuchführung
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Art. 7 KGBV · Sprache der Grundbuchanmeldung

1. Die Grundbuchanmeldungen können in einer Amtssprache des Grundbuchkreises eingereicht werden.

2. Werden Rechtsgrundausweise oder Beilagen in einer anderen Sprache eingereicht, so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung auf Kosten der anmeldenden Partei verlangen.

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