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Art. 6 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Kurse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 KGBV · Kurse

1. Die Grundbuchkreise haben auf ihre Kosten die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie die Stellvertretung zu Instruktionskursen der Fachstelle abzuordnen.

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