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Art. 5 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Anerkennung gleichwertiger Ausweise

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 KGBV · Anerkennung gleichwertiger Ausweise

1. Als dem kantonalen Fähigkeitsausweis gleichwertig anerkannt werden ein Masterabschluss in Recht mit Praxis in den entsprechenden Rechtsgebieten sowie Ausweise, welche zur Grundbuchführung in anderen Kantonen berechtigen.

2. Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausweise sind rechtzeitig bei der Fachstelle einzureichen.

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