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Art. 4 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Ausnahmen betreffend Fähigkeitsausweis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KGBV · Ausnahmen betreffend Fähigkeitsausweis

1. Ausnahmen für die Wahl von Personen ohne Fähigkeitsausweis werden nur gewährt, wenn eine ordnungsgemässe Grundbuchführung mit Notariat sichergestellt ist. Sie werden grundsätzlich mit der Auflage zur Erlangung eines Fähigkeitsausweises innert angemessener Frist verbunden.

2. Der Grundbuchkreis hat das Gesuch um eine Ausnahme vor der Wahl der Person bei der Fachstelle einzureichen.

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