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Art. 30 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 30 KGBV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 3. September 1990 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte vom 20. Mai 1997 wird aufgehoben.

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