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Art. 3 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Mitteilung der Wahl

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KGBV · Mitteilung der Wahl

1. Der Grundbuchkreis teilt der Aufsichtsstelle die Wahl der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie der Stellvertretung mit.

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