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Art. 28 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Bewertung

Fähigkeitsausweis
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Art. 28 KGBV · Bewertung

1. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission mit in Zehntelsschritten unterteilten Noten zwischen 1 und 6.

2. Die Prüfung besteht, wer in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung je die Mindestnote 3,5 erzielt und im Durchschnitt der beiden Noten eine Gesamtnote von mindestens 4,0 erreicht.

3. Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt

a) 5,5 bis 6: mit sehr gutem Erfolg bestanden;

b) 5,0 bis unter 5,5: mit gutem Erfolg bestanden;

c) 4,5 bis unter 5,0: mit Erfolg bestanden;

d) 4,0 bis unter 4,5: bestanden;

e) unter 4,0: nicht bestanden.

4. Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsresultate der Fachstelle mit. Diese beantragt die Fähigkeitsausweise.

5. Besteht eine Kandidatin oder ein Kandidat zum dritten Mal die Prüfung nicht, so wird sie oder er nicht zu einer weiteren Prüfung zugelassen.

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