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Art. 25 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Durchführung und Anmeldung

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Art. 25 KGBV · Durchführung und Anmeldung

1. Die Prüfung wird in der Regel jedes dritte Jahr durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

2. Die Anmeldung zur Prüfung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission mit den nötigen Ausweisen gemäss Artikel 23 einzureichen.

3. Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken. Zieht die Kandidatin oder der Kandidat die Anmeldung vor der mündlichen Prüfung zurück oder ist sie oder er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wird die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.

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