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Art. 23 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Zulassungsvoraussetzungen

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Art. 23 KGBV · Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die handlungsfähig sind, einen guten Leumund besitzen und eine abgeschlossene Grundbuchlehre mit mindestens dreijähriger Tätigkeit oder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Grundbuchsachbearbeiterin oder -sachbearbeiter aufweisen.

2. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung.

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