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Art. 22 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Prüfungskommission

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Art. 22 KGBV · Prüfungskommission

1. Die Aufsichtsstelle wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder und drei Personen als Stellvertretung.

2. Die Aufsichtsstelle kann zusätzlich eine Sekretärin oder einen Sekretär der Prüfungskommission wählen.

3. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Zeitaufwand gemäss Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter entschädigt.

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