217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 21 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Prüfung
Fähigkeitsausweis
Art. 21 KGBV · Prüfung
1. Der Fähigkeitsausweis für Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und deren Stellvertretung wird durch Ablegen und Bestehen einer Prüfung erlangt.
2. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die zur Ausübung des Berufs als Grundbuchverwalterin oder verwalter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
3. Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen.