Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.100 KGBVOCRF CH-GR

Art. 21 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Prüfung

Fähigkeitsausweis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 KGBV · Prüfung

1. Der Fähigkeitsausweis für Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und deren Stellvertretung wird durch Ablegen und Bestehen einer Prüfung erlangt.

2. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die zur Ausübung des Berufs als Grundbuchverwalterin oder verwalter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

3. Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen.

← Art. 20 KGBV Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Zuständigkeit Art. 22 KGBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →