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Art. 20 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Anlage und Führung

Teilrechtsverzeichnisse
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Art. 20 KGBV · Anlage und Führung

1. Über die Teilrechte der Mitglieder von Genossenschaften des kantonalen Rechts mit Grundeigentum im Kanton sind besondere Teilrechtsverzeichnisse anzulegen und nachzuführen.

2. Das Teilrechtsverzeichnis besteht aus dem Genossenschaftsblatt und den Teilrechtsblättern der Mitglieder.

3. Für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog anwendbar.

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