217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 2 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KGBV · Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis
1. Das Gesuch um Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis ist bei der Fachstelle einzureichen.
2. Die Fachstelle koordiniert den entsprechenden Beschluss mit der Genehmigung der Statuten nach Gemeindegesetz.