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Art. 2 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KGBV · Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis

1. Das Gesuch um Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis ist bei der Fachstelle einzureichen.

2. Die Fachstelle koordiniert den entsprechenden Beschluss mit der Genehmigung der Statuten nach Gemeindegesetz.

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