217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 19 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Einsprache
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 19 KGBV · Einsprache
1. Für Einsprachen gilt das Verfahren der Artikel 14 bis 17 sinngemäss.
2. Auf im Bereinigungsverfahren bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt nicht ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung.