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Art. 19 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Einsprache

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 19 KGBV · Einsprache

1. Für Einsprachen gilt das Verfahren der Artikel 14 bis 17 sinngemäss.

2. Auf im Bereinigungsverfahren bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt nicht ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

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