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Art. 18 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Publikation der Fertigstellung

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 18 KGBV · Publikation der Fertigstellung

1. Das Grundbuchamt veröffentlicht die Fertigstellung der Grundbuchanlage zweimal nacheinander im Kantonsamtsblatt.

2. In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass

a) das bereinigte Grundbuch während zweier Monate zur öffentlichen Einsicht aufliegt, und

b) innert der Auflagefrist beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden kann.

3. Die Publikation kann unabhängig von der ausstehenden gerichtlichen Beurteilung einzelner Fälle erfolgen.

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