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Art. 17 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - 4. Zuweisung der Klägerrolle

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 17 KGBV · 4. Zuweisung der Klägerrolle

1. Die Aufsichtsstelle weist die Klägerrolle aufgrund einer summarischen Prüfung zu.

2. In der Regel wird die Klägerrolle zugewiesen

a) der ansprechenden Person, die ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrags beantragt;

b) derjenigen Person, die ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet.

3. Die Aufsichtsstelle setzt mit der Zuweisung der Klägerrolle eine angemessene Frist an, um die Sache beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.

4. Bei unbenütztem Fristablauf wird der Fall entsprechend der Zuweisung der Klägerrolle behandelt.

5. In der Fristansetzung ist für den Fall der Klageerhebung auf die Sicherungsmöglichkeit durch vorläufige Eintragung gemäss Artikel 961 ZGB hinzuweisen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2021 102 · gr (Art. 17 Abs. 2 lit. a KGBV)
Assignment of Plaintiff Role in Dispute Over Unregistered Agricultural Right of Way
This provision determined that the plaintiff role should have been assigned to Beschwerdegegner 2, who asserted a right not perfected in the land register.