Art. 17 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - 4. Zuweisung der Klägerrolle
Art. 17 KGBV · 4. Zuweisung der Klägerrolle
1. Die Aufsichtsstelle weist die Klägerrolle aufgrund einer summarischen Prüfung zu.
2. In der Regel wird die Klägerrolle zugewiesen
a) der ansprechenden Person, die ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrags beantragt;
b) derjenigen Person, die ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet.
3. Die Aufsichtsstelle setzt mit der Zuweisung der Klägerrolle eine angemessene Frist an, um die Sache beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
4. Bei unbenütztem Fristablauf wird der Fall entsprechend der Zuweisung der Klägerrolle behandelt.
5. In der Fristansetzung ist für den Fall der Klageerhebung auf die Sicherungsmöglichkeit durch vorläufige Eintragung gemäss Artikel 961 ZGB hinzuweisen.