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Art. 16 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - 3. Streitige Fälle

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 16 KGBV · 3. Streitige Fälle

1. Kommt zwischen den am Rechtsverhältnis Beteiligten keine Einigung zustande, veranlasst das Grundbuchamt die Einberufung der Einigungskommission.

2. Die Einigungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretenden. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter nimmt von Amts wegen Einsitz. Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde.

3. Die Einigungskommission hat alles vorzukehren und abzuklären, was zur Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse notwendig und zweckmässig ist.

4. Sie kann die Beteiligten vorladen und führt über die Einvernahmen und Verhandlungen Protokoll.

5. Die Entschädigung der Einigungskommission ist Sache der Gemeinde.

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