217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 14 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Bereinigung 1. Verfahren
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 14 KGBV · Bereinigung 1. Verfahren
1. Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den am Rechtsverhältnis Beteiligten die eingegangenen Anmeldungen.
2. Bedürfen bestehende Einträge einer Erneuerung, Änderung oder Ergänzung, fordert das Grundbuchamt die am Rechtsverhältnis Beteiligten zur Bereinigung auf.