217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 13 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Anmeldungen
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 13 KGBV · Anmeldungen
1. Die Anmeldungen sind vom Grundbuchamt mit einem Eingangsvermerk zu versehen und in chronologischer Reihenfolge zu sammeln.