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Art. 12 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Aufruf

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 12 KGBV · Aufruf

1. Das Grundbuchamt erlässt zweimal nacheinander einen öffentlichen Aufruf im Publikationsorgan der Gemeinde und des Kantons.

2. In der Publikation sind alle Personen, die

a) Rechte beanspruchen, welche in den kantonalen Grundbucheinrichtungen noch nicht eingetragen sind, oder

b) Änderungen oder Löschungen von unrichtigen oder bedeutungslos gewordenen Eintragungen beantragen,

3. Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Monate ab der ersten Publikation.

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