217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 12 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Aufruf
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 12 KGBV · Aufruf
1. Das Grundbuchamt erlässt zweimal nacheinander einen öffentlichen Aufruf im Publikationsorgan der Gemeinde und des Kantons.
2. In der Publikation sind alle Personen, die
a) Rechte beanspruchen, welche in den kantonalen Grundbucheinrichtungen noch nicht eingetragen sind, oder
b) Änderungen oder Löschungen von unrichtigen oder bedeutungslos gewordenen Eintragungen beantragen,
3. Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Monate ab der ersten Publikation.