217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 11 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Elektronischer Geschäftsverkehr
Informatisiertes Grundbuch
Art. 11 KGBV · Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Die Fachstelle koordiniert die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs unter Berücksichtigung der Interessen der Grundbuchkreise.
2. Bei elektronischen Eingaben sind die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts, mit Ausnahme der Papier-Schuldbriefe, vollständig elektronisch zu übermitteln.