Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.100 KGBVOCRF CH-GR

Art. 11 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Elektronischer Geschäftsverkehr

Informatisiertes Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 KGBV · Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Die Fachstelle koordiniert die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs unter Berücksichtigung der Interessen der Grundbuchkreise.

2. Bei elektronischen Eingaben sind die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts, mit Ausnahme der Papier-Schuldbriefe, vollständig elektronisch zu übermitteln.

← Art. 10a KGBV Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Zuständigkeit Art. 12 KGBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →