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Art. 10a Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Elektronischer öffentlicher Zugang

Informatisiertes Grundbuch
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Art. 10a KGBV · Elektronischer öffentlicher Zugang

1. Der elektronische öffentliche Zugang der ohne Interessensnachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs erfolgt ausschliesslich über die kantonale Geodatendrehscheibe.

2. Der Schutz vor Serienabfragen erfolgt im Allgemeinen über eine Sicherheitsabfrage sowie eine Beschränkung auf zehn grundstücksbezogene Abfragen pro Tag.

3. Erfolgen die Abfragen nach einer Authentisierung, so gilt eine Beschränkung von maximal 50 grundstücksbezogenen Abfragen pro Tag.

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