Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.100 KGBVOCRF CH-GR

Art. 10 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Versicherung

Grundbuchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 KGBV · Versicherung

1. Der Kanton versichert sich und die Angestellten der Grundbuchkreise gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung. Die Versicherungskosten werden anteilsmässig auf die Grundbuchkreise überwälzt.

← Art. 9 KGBV Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Zuständigkeit Art. 10a KGBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →