217.100
KGBVOCRF
CH-GR
Art. 10 Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV) - Versicherung
Grundbuchführung
Art. 10 KGBV · Versicherung
1. Der Kanton versichert sich und die Angestellten der Grundbuchkreise gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung. Die Versicherungskosten werden anteilsmässig auf die Grundbuchkreise überwälzt.