Art. 9 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - 2. Inhalt
Art. 9 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · 2. Inhalt
1. Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, seiner Eltern und einer allenfalls mit dem nicht verpflichteten Elternteil verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Person.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) Rechtstitel (Gerichtsurteil, richterliche Verfügung, Vergleich, Unterhaltsvertrag); bei ausländischen Rechtstiteln ist zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung beizulegen;
b) Einkommens- und Vermögensausweise der in Absatz 1 genannten Personen;
c) eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge.
3. Jede Veränderung der im Gesuch dargelegten Verhältnisse (Heirat, Volljährigkeit, Tod, Wechsel des Arbeitgebers, Einkommen, Vermögen usw.) ist unverzüglich der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde zu melden.