215.050
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Gesuch 1. Einreichung
Art. 8 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Gesuch 1. Einreichung
1. Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
2. Der Gesuchsteller ist zu wahrheitsgetreuen Angaben der für die Beurteilung seines Gesuches wesentlichen Verhältnisse verpflichtet.