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Art. 7 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Ausschluss des Anspruchs

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Art. 7 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Ausschluss des Anspruchs

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder aus eigenen Mitteln zu bestreiten;

b) die Eltern zusammenwohnen;

c) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;

d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;

e) der Alimentenschuldner sich dauernd im Ausland aufhält, sofern das Kind keine Niederlassungsbewilligung besitzt.

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