215.050
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - 4. Indexierung
Art. 6 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · 4. Indexierung
1. Die Ansätze gemäss Artikel 3 und 4 sind von der Regierung alle zwei Jahre auf Jahresbeginn der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen.